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Art. 1 § 6

Fassungen
01.01.2016 bis 30.04.2021 — BGBl. I Nr. 160/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 601.01.201630.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021
Art. 1 § 601.04.199231.12.2015 BGBl. Nr. 174/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag nach Anhörung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres mit Bescheid einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes Gemeinnützigkeit zuzuerkennen, sofern auf Grund der Satzung der Organisation zu erwarten ist, daß die in den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung umschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der in den nachstehenden Absatz 2 und 3 enthaltenen besonderen Bestimmungen erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit steht nicht entgegen,
    1. Ziffer eins
      daß die Förderung der gemeinnützigen Zwecke durch die Organisation nicht überwiegend im Inland erfolgt oder
    2. Ziffer 2
      daß bei Auflösung der Organisation oder bei Aberkennung der zuerkannten Gemeinnützigkeit das Vermögen nicht für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.
  3. Absatz 3,Unterhält eine Organisation einen Gewerbebetrieb, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist sie hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig. Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb jedoch als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung anzusehen, so finden die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinsame Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, auf diesen Betrieb Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Gemeinnützigkeit wird befristet, höchstens aber auf fünf Jahre zuerkannt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10001147

Dokumentnummer

NOR40178377